Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/36#abs-1 (1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/36#abs-2 (2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/36#abs-3 (3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/36#abs-4 (4) Die §§ 56a bis 56g und 57 Abs. 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/36#abs-5 (5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.
Wird zitiert von 143 Entscheidungen zu § 36 BtMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 30.06.2022 – M 26a K 21.1542Zitiert von 2
- KG, 04.06.2013 – 2 Ws 224/13, 2 Ws 224/13 - 141 AR 187/13Zitiert von 11
- BSG, 05.08.2021 – B 4 AS 58/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung - Betäubungsmittelrecht - Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer stationären EntwöhnungsbehandlungZitiert von 8
- OLG Braunschweig, 11.02.2016 – 1 Ws 21/16Zitiert von 1
- LSG NRW, 25.06.2020 – L 19 AS 1426/19Zitiert von 2
- KG, 13.04.2010 – 4 Ws 18/10, 4 Ws 18/10 - 1 AR 153/10
Zuletzt entschieden
- BSG, 28.01.2026 – B 1 KR 20/24 RKrankenversicherung - Ruhen der Leistungsansprüche - Freiheitsentzug - Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen einer stationären Suchtrehabilitationsbehandlung
- VG Aachen, 12.11.2025 – 2 K 713/25
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 17.09.2025 – 73/25, 73 A/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 BtMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2006 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416)
BGBl. 2006 I S. 3416
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26.01.1998 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 160)
BGBl. 1998 I S. 160
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